Initiative Qualität im Face-to-Face Fundraising (QiF)
Verbindliche Qualitätsstandards für Fördermitgliedschaftswerbung in Österreich
Face-to-Face (F2F) Fundraising ist eine bewährte Methode zur Gewinnung langfristiger Fördermitglieder. Damit persönliche Ansprache im öffentlichen Raum transparent, respektvoll und professionell erfolgt, wurde die Initiative Qualität im Face-to-Face Fundraising ins Leben gerufen. Unser Ziel: Vertrauen sichern und Qualität weiterentwickeln.
Warum die QiF?
Qualität und Vertrauen in der Fördermitgliedschaftswerbung
Professionelle Fördermitgliedschaftswerbung braucht eindeutige Regeln und hohe ethische Standards, damit Face-to-Face Fundraising seriös wahrgenommen wird.
Unsere Ziele:
- Etablierung verbindlicher Qualitätsstandards für Face-to-Face Fundraising
- Sicherstellung der Einhaltung dieser Standards durch alle Mitglieder
- Förderung seriöser Fördermitgliedschaftswerbung als effizientes Fundraising-Instrument
- Kontinuierliche Weiterentwicklung und Evaluierung der Praxis in Österreich
Durch diese Ausrichtung stärken wir das Vertrauen von Organisationen, Spender:innen und der Öffentlichkeit gleichermaßen.
Unsere Qualitätsstandards
Alle Mitglieder verpflichten sich zu verbindlichen Regeln für Face-to-Face-Fundraising, darunter:
- Höfliche, respektvolle und transparente Ansprache
- Klare Kommunikation von Vertragslaufzeiten und Stornobedingungen
- Sichtbarer Ausweis für Fundraiser:innen
- Laufende Qualitätssicherung und standardisierte Schulungen
- Standplatzregelungen zur Vermeidung von Überbelastung im öffentlichen Raum
Diese Standards sorgen dafür, dass Fördermitgliedschaftswerbung am Standplatz oder an der Haustür verantwortungsvoll und professionell umgesetzt wird.
Für NPOs & Agenturen
Mitgliedschaft in der QiF
Qualität sichtbar machen. Vertrauen stärken.
Mitglied der QiF können gemeinnützige Organisationen sowie Dienstleister im Bereich F2F Fundraising werden.
Mitglieder führen die Fördermitgliedschaftswerbung nach den QiF-Qualitätsstandards durch – unabhängig davon, ob sie am Standplatz, auf der Straße oder bei Hausbesuchen arbeiten.
Ihre Vorteile
- Stärkung der Reputation
- Klare Qualitätspositionierung
- Einbindung in nationale und internationale Netzwerke
- Dialogplattform zwischen Organisationen und Agenturen
- Unterstützung durch den Fundraising Verband Austria
Teil eines starken Netzwerks
Die QiF ist in nationale und internationale Qualitätsinitiativen eingebunden.
Alle teilnehmenden NPOs verpflichten sich zum Tragen des Österreichischen Spendengütesiegels oder einer gleichwertigen Prüfung.
Zudem ist die QiF Gründungsmitglied des International Public Fundraising Council (IPFC) – einem weltweiten Netzwerk zur Regulierung von Face-to-Face Fundraising.
Die Rolle des FVA
Der Fundraising Verband Austria übernimmt im Rahmen der QiF zentrale Aufgaben zur Sicherstellung von Professionalität und Qualität:
- Weiterentwicklung & Qualitätssicherung der Standards
- Öffentlichkeitsarbeit für ethisches Fundraising
- Stärkung des Berufsbildes Face-to-Face Fundraising
- Koordinierung von Standplätzen
- Internationaler Austausch & Vernetzung
- Qualifizierte Aus- und Weiterbildungsangebote
Diese Leistungen unterstützen Organisationen darin, nachhaltige und faire Mitgliedergewinnung umzusetzen.
Für Fundraiser:innen
Zertifizierung im Face-to-Face Fundraising
Face-to-Face Fundraiser:innen erwerben umfassende kommunikative Kompetenzen und repräsentieren Organisationen im öffentlichen Raum.
Der Fundraising Verband Austria bietet eine spezifische Zertifizierung an, die Fachwissen und Professionalität dokumentiert.
Inhalte:
- Grundlagen des NPO-Sektors
- Spendenmarkt Österreich
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Fundraising-Basics
- Kommunikation und Gesprächsführung
Voraussetzung: mindestens 18 aktive Werbetage.
Der Kurs ist online und flexibel absolvierbar.
Für Bürger:innen
Sie wurden angesprochen?
Informationen zur Fördermitgliedschaftswerbung im öffentlichen Raum und an der Haustür
Face-to-Face Fundraising bedeutet, dass Mitarbeiter:innen gemeinnütziger Organisationen persönlich über ihre Arbeit informieren und langfristige Unterstützungen anbieten.
Wichtig zu wissen:
- In der Fördermitgliedschaftswerbung wird kein Bargeld angenommen.
- Sie entscheiden freiwillig.
- Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten werden klar kommuniziert.
- Mitarbeiter:innen tragen einen sichtbaren Ausweis.
- Ihre Spende ist steuerlich absetzbar: alle NPOs, die Mitglieder der QiF sind, sind spendenbegünstigt
- Mehr Informationen finden Sie in unseren FAQ.
Frequently Asked Questions (FAQ)
Fördermitgliedschaftswerbung
Was ist Face-to-Face Fördermitgliedschaftswerbung?
Face-to-Face Fördererwerbung bezeichnet die persönliche Ansprache von Menschen im öffentlichen Raum oder an der Haustür mit dem Ziel, langfristige Unterstützer:innen zu gewinnen. Es werden weder Bargeld noch Sachspenden angenommen, und es werden keine Erlagscheine verteilt.
Interessierte Personen erhalten Informationen über die Arbeit der Organisation. Entscheiden sie sich für eine Unterstützung, erfolgt diese per Lastschrift. Das Formular wird vor Ort unterschrieben, anschließend wird der vereinbarte Betrag regelmäßig vom Konto abgebucht.
Warum wird Fördermitgliedschaftswerbung im öffentlichen Raum oder an der Haustür durchgeführt?
Fördermitgliedschaftswerbung auf der Straße, an Infoständen oder an der Haustür zählt zu den effektivsten Methoden der Gewinnung neuer Fördermitglieder. Sie macht Organisationen sichtbar und ermöglicht direkte Information.
Im Durchschnitt werden etwa zehn Prozent der geführten Gespräche zu Fördermitgliedschaften.
Warum sind langfristige Fördermitgliedschaften für Organisationen wichtig?
Gemeinnützige Organisationen planen Projekte langfristig. Einzelspenden sind wertvoll, bieten jedoch keine dauerhafte Planungssicherheit. Fördermitgliedschaften, Patenschaften und ähnliche Modelle ermöglichen stabile und verlässliche Finanzierung
Was ist eine Fördermitgliedschaft und ist sie steuerlich absetzbar?
Viele Vereine unterscheiden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben – je nach Statuten – bestimmte Rechte (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen oder Bezug einer Mitgliederzeitung) und leisten regelmäßige Beiträge.
Fördermitgliedschaften sind in Österreich steuerlich absetzbar. Echte Mitgliedsbeiträge hingegen nicht.
Wie läuft ein Gespräch bei der Face-to-Face Fördermitgliedschaftswerbung ab?
Das Gespräch erfolgt höflich, respektvoll und sachlich. Fundraiser:innen informieren über die Arbeit der Organisation und über die Notwendigkeit langfristiger Unterstützung.
80 Prozent der gewonnenen Förderer:innen unterstützen langfristig und bleiben Organisationen im Schnitt sieben Jahre treu.
Mitarbeiter:innen
Wer sind die Mitarbeiter:innen im Face-to-Face Fundraising?
Mitarbeiter:innen sind Personen, die sich beruflich für gemeinnützige Anliegen einsetzen. Die Tätigkeit wird bezahlt und erfolgt entweder direkt über Organisationen oder über Dienstleister.
Wie werden Fundraiser:innen im Face-to-Face Fundraising geschult?
Alle Mitarbeiter:innen erhalten vor dem ersten Einsatz eine Schulung. Im ersten Monat umfasst die Ausbildung mindestens zehn Stunden mit verbindlichen Grundinhalten und Schwerpunkt auf qualitätsvoller Kommunikation.
Werden Fundraiser:innen für ihre Tätigkeit bezahlt?
Art des Dienstverhältnisses und Vergütung unterscheiden sich je nach Organisation oder Dienstleister.
Wie erkenne ich offizielle Fundraiser:innen im öffentlichen Raum?
Offizielle Mitarbeiter:innen sind erkennbar an:
- Mitarbeiterausweis mit Foto und Namen (auf Nachfrage vorzuweisen)
- Kleidung mit Organisationsbezug
- Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Teamleitung
Ansprechpartner:innen finden Sie im Mitgliederbereich der Website. Zusätzlich steht die Ombudsstelle zur Verfügung.
Standort
Wo dürfen Infostände für Fördermitgliedschaftswerbung aufgebaut werden?
Bei genehmigten Infoständen legen Behörden oder Grundstückseigentümer:innen (z.B. Einkaufszentren) den Standort fest.
Wie wird sichergestellt, dass Fördermitgliedschaftswerbung niemanden behindert?
Mitglieder der Qualitätsinitiative achten darauf, Staus oder Belästigungen zu vermeiden. Fußwege müssen ausreichend Platz bieten, Eingänge dürfen nicht blockiert werden. Standorte mit potenziellen Gefahren (z.B. Kreuzungen, Ampeln, Baustellen) werden vermieden.
Unterstützungsvereinbarung
Was muss eine Unterstützungsvereinbarung beinhalten?
Mitglieder der Qualitätsinitiative informieren transparent über:
- Laufzeit und Umfang der Vereinbarung
- Stornobedingungen
- Kontakt zur/zum Projektverantwortlichen der Organisation
Warum erfolgt die Unterstützung per Lastschrift und nicht per Erlagschein?
Die Lastschrift ermöglicht regelmäßige Unterstützung und ist kostengünstiger als ein Erlagschein. Sie bietet Organisationen Planungssicherheit und ist für beide Seiten sicher sowie administrativ einfach.
Bei Erlagscheinspenden sind Zeitpunkt und Höhe der Spende nicht planbar, zudem ist der Verwaltungsaufwand höher.
Wie kann ich eine Fördermitgliedschaft kündigen und gibt es ein Rücktrittsrecht?
Die Teilnehmer der Qualitätsinitiative verpflichten sich, die Förderer:innen im Gespräch und in der Unterstützungsvereinbarung klar und eindeutig über die Unterstützungsmodalitäten und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Kündigung zu informieren. Diese sind für die Förderer:innen unbürokratisch zu gestalten.
Rücktrittsrecht gilt sofort nach der Vertragsunterzeichnung (56 Tage), danach kann in der Regel immer gekündigt werden.
Fragen, Anregungen & Beschwerden
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Fördermitgliedschaftswerbung nicht zufrieden war?
Jede Organisation hat eine Ansprechperson für Fördermitgliedschaftswerbung. Darüber hinaus steht die Ombudsstelle der Qualitätsinitiative zur Verfügung.
Was tun, wenn ich trotz Ablehnung erneut angesprochen wurde?
Eine klare Ablehnung ist zu respektieren. Sollte dies nicht geschehen, wenden Sie sich bitte an die Ombudsstelle unter 0800/100 382. Halten Sie Organisation, Ort, Datum und Uhrzeit bereit.
Wie kann ich eine Beschwerde über eine Organisation oder Fundraiser:in einreichen?
Beschwerden können an die Ombudsstelle oder an die Projektverantwortlichen der Organisation gerichtet werden. Kontaktdaten finden Sie in der Unterstützungsvereinbarung, bei den Mitarbeiter:innen vor Ort oder im Mitgliederbereich der Website.
Welche Folgen hat eine Beschwerde bei der Qualitätsinitiative?
Mitglieder sind verpflichtet, Beschwerden zu dokumentieren und zu prüfen. Bei wiederholten Verstößen müssen Maßnahmen gesetzt werden. Die Qualitätsinitiative kann Verstöße sanktionieren – bis hin zum Ausschluss einer Organisation.
Ombudsstelle
Sie haben eine Frage, Anregung oder Beschwerde zu einer Organisation oder einem Dienstleister im Bereich Face-to-Face Fundraising?
Im Fundraising Verband Austria ist eine eigene Ombudsstelle für die QiF eingerichtet. Sie nimmt Anliegen entgegen und sorgt für eine rasche Bearbeitung.
Bitte beachten Sie: Stornos von Förderverträgen können ausschließlich direkt bei der jeweiligen Organisation erfolgen.
Kontakt
E-Mail: ombudsstelle@fundraising.at
Hotline: 0800 100382
Postadresse
Initiative Qualität im Face-to-Face Fundraising
Fundraising Verband Austria
Mommsengasse 35
1040 Wien
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Für Gemeinden
Rechtliche Grundlagen der Fördermitgliedschaftswerbung in Österreich
Organisationen, die im öffentlichen Raum Fördermitgliedschaften bewerben, unterliegen klaren rechtlichen Rahmenbedingungen.Sammlungsgesetz
Fördererwerbung gilt nicht als Bargeldsammlung und fällt daher nicht unter die Sammlungsgesetze der Bundesländer.Straßenverkehrsordnung (§82 StVO)
Für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen ohne festen Standplatz ist keine Bewilligung erforderlich. Bei fixen Standplätzen ist die Zustimmung der Grundeigentümer:innen einzuholen.
Standbewilligungen
Bei fix aufgestellten Infoständen ist eine Genehmigung erforderlich.
Die QiF unterstützt Gemeinden bei Fragen zur Einordnung von Face-to-Face Fundraising.
Rechtliche Informationen für Gemeinden
Information zur Straßenverkehrsordnung
Für Organisationen, die im öffentlichen Raum Passant:innen ansprechen, um diese über ihre Anliegen zu informieren, gilt die Straßenverkehrsordnung. Insbesondere ist der §82 (3) a) anzuwenden. Aus diesem geht klar hervor, dass keine Bewilligung notwendig ist, wenn die Werbung ohne festen Standplatz erfolgt (siehe unten).
Information zur Standbewilligung
Für den Fall, dass Organisationen ihre Mitgliederwerbung mit einem fix aufgestellten Infostand, Tisch o.ä. durchführen, müssen sie die Zustimmung des/der Grundeigentümer:in dafür einholen.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
82 StVO Bewilligungspflicht
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
- a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
- b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
- c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
- d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
- e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
- f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
Information zum Sammlungsgesetz
Information zum Sammlungsgesetz
Der Verfassungsexperte Univ. Prof. Dr. Bernd Christian Funk bestätigt in einem Gutachten, dass Fördermitgliedschaftswerbung nicht den Sammlungsgesetzen der Bundesländer unterliegen, da hierbei keine Bargeldsammlungen stattfinden. Einzelne Bundesländer, wo die rechtliche Lage bisher ungeklärt war, schließen sich dieser rechtlichen Meinung an.
Fördermitgliedschaftswerbung in Ihrer Gemeinde
Gemeinnützige Organisationen leisten Tag für Tag einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Gesellschaft – auch in Ihrer Gemeinde. Damit sie ihre Aufgaben langfristig erfüllen können, sind sie auf verlässliche Fördermitglieder angewiesen. Diese Broschüre informiert Sie über die Qualitätsstandards der Initiative Qualität im Face-to-Face Fundraising und zeigt, wie professionelle Fördermitgliedschaftswerbung verantwortungsvoll umgesetzt wird.
Sie haben noch Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen telefonisch, persönlich sowie per Email zur Verfügung.
Sarina Wiens
Saskia Brikkenaar van Dijk
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