Spendenabsetzbarkeit
Die Spendenabsetzbarkeit ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen in Österreich, bestimmte Geld- oder Sachzuwendungen an spendenbegünstigte Organisationen steuerlich geltend zu machen. Dies führt zu einer Reduktion der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Spendenden und stellt einen bedeutenden steuerlichen Anreiz zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke dar. Sie stärkt zudem das bürgerschaftliche Engagement und unterstützt den Dritten Sektor nachhaltig.
Frequently asked questions
Was ist der Unterschied zwischen Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung?
Die steuerliche Gemeinnützigkeit betrifft die Organisation selbst und bezieht sich auf steuerliche Begünstigungen zB im Rahmen der Körperschaftssteuer oder der Umsatzsteuer. Die Spendenbegünstigung hingegen gewährt steuerliche Vorteile den Spender:innen. Nur spendenbegünstigte Organisationen dürfen Spendenbestätigungen ausstellen oder am automatischen Datenaustausch mit dem Finanzamt teilnehmen. Eine Organisation kann gemeinnützig sein, ohne spendenbegünstigt zu sein, nicht aber umgekehrt. Wichtig: Die Spendenbegünstigung wird per Bescheid vom Finanzamt erteilt und ist öffentlich einsehbar.
Welche Organisationen sind spendenbegünstigt?
Spendenbegünstigte Organisationen sind entweder:
- im Gesetz explizit genannt (z. B. Österreichische Nationalbibliothek, Universitäten, Museen)
- oder auf der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eingetragen.
Voraussetzung ist, dass sie einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke dienen, durch dessen Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Gemeinnützige, mildtätige Zwecke sind zB:
- Kunst, Kultur, Wissenschaft
- Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend und Familienfürsorge,
- Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
- Körpersport
- Schulbildung, Erziehung, Volksbildung, Berufsausbildung
- Denkmalpflege
- Natur-, Tier- und Höhlenschutz
- Heimatkunde, Heimatpflege
- Bekämpfung von Elementarschäden
Die Eintragung auf der BMF-Liste ist für Spender:innen das zentrale Kriterium, um Spenden steuerlich geltend machen zu können.
Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung auf der BMF-Liste?
- Gemeinnützigkeit gem. §§ 34 ff BAO
- Ununterbrochene Tätigkeit für begünstigte Zwecke seit mindestens einem Jahr
- Begrenzte wirtschaftliche Tätigkeit (nur entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe oder max. TEUR 100 Jahresumsatz aus „schädlichen Betrieben“ bzw Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung des Finanzamtes für schädliche Betriebe von mehr als TEUR 100 Jahresumsatz)
- Verwaltungskosten für Spenden dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen (nur bezogen auf die Spendenverwaltung)
- Nachweis der Fähigkeit zur automatisierten Datenmeldung
Wie wird der Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt?
- Aktuelle Statuten (konform zu den Anforderungen der BAO und des § 4a EStG)
- Wirtschaftsprüfungsbestätigung für das letzte Jahr
- Angabe der Gesamteinnahmen, Spendeneinnahmen, Mitgliedsbeiträge sowie der Gesamtausgaben
- Angabe zum Vorliegen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung
Was ist die automatische Spendenmeldung?
Seit 2017 werden Spenden automatisch an das Finanzamt gemeldet, wenn der Name des/der Spenders/in laut Melderegister sowie Geburtsdatum bekannt sind.
Die Organisation übermittelt die Daten verschlüsselt über FinanzOnline bis Ende Februar des Folgejahres. Ohne Einwilligung dürfen keine Daten übermittelt werden.
Vorteil: Spender:innen müssen keine Belege einreichen. Die Spenden werden automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Für Unternehmen gilt diese Regelung der Spendenmeldung nicht.
Was müssen Spender:innen tun, um die Spenden absetzen zu können?
- Spende an eine spendenbegünstigte Organisation leisten
- Vor- und Nachname gem. Melderegister sowie Geburtsdatum angeben
- Bis Jahresende übermitteln, sonst keine automatische Meldung möglich
Spenden von Unternehmen sind nicht elektronisch zu melden, diese sind in der Jahressteuererklärung des Unternehmens selbständig zu berücksichtigen.
Wie lange ist eine Organisation tätig, um auf die Liste zu kommen?
Mindestens ein Jahr dokumentierte, kontinuierliche und nachvollziehbare begünstigte Zweckverfolgung (dh ein volles 12 Monate umfassendes Rechnungsjahr). In Ausnahmefällen kann die Tätigkeit eines Vorläuferprojekts anerkannt werden.
Darf eine spendenbegünstigte Organisation auch andere Zwecke verfolgen?
Ja, solange mindestens 75 % der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung, Sachaufwand, Geldeinsatz) dem lt Statuten bzw Rechtsgrundlage spendenbegünstigten Zweck dienen. Die restlichen 25 % können auf andere gemeinnützige, mildtätige Zwecke entfallen, bzw dürfen in einem völlig untergeordneten Ausmaß von nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit nicht abgabenrechtlich begünstigte bzw kirchliche Zwecke verfolgt werden. Sollen neben den begünstigten Zwecken auch nicht begünstigte Zwecke verfolgt werden, muss schon in den Statuten zum Ausdruck kommen, dass es sich um absolut untergeordnete Nebenzwecke handelt.
Was bedeutet das für Mittelbeschaffungskörperschaften?
Wie lange ist die Spendenabsetzbarkeit gültig?
Welche Rolle spielt die Wirtschaftsprüfung?
Ein:e Wirtschaftsprüfer:in muss bei Organisationen, welche laut Gesetz oder Rechtsgrundlage einer Jahresabschlussprüfung unterliegen jährlich bestätigen, dass:
- die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden
- der Zweck laut Satzung korrekt umgesetzt wird
- die Verwaltungskosten für die Spenden unter 10 % der Spendeneinnahmen bleiben
- die Voraussetzungen für die Datenmeldung bestehen
Die Wirtschaftsprüfung muss unabhängig erfolgen und unterscheidet sich in Ziel und Inhalt deutlich von einer Prüfung im Rahmen des Spendengütesiegels.
Sind Sachspenden absetzbar?
Nur für Unternehmen als Betriebsausgabe möglich. Der Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgelts für die Einräumung einer unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen (zB Firmen LKW wird unentgeltliche zur Nutzung überlassen) oder für die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Dienstnehmers für eine spendenbegünstigte Einrichtung ist nicht möglich.
Auf Verlangen des Unternehmens ist für Sachspenden eine Spendenbestätigung mit Angabe von Art und Datum der Sachspende auszustellen. Die Bewertung der Sachspende hat durch den Unternehmer zu erfolgen.
Privatpersonen können primär nur Geldspenden steuerlich absetzen. Davon ausgenommen sind Sachspenden an Universitäten, Fachhochschulen, sowie an Schulen, Kindergärten und Museen von Gebietskörperschaften und an die Österreichische Nationalbibliothek, welche auch Privatpersonen steuerlich absetzen können.
Gilt die Absetzbarkeit auch für Charity-Events oder Benefizveranstaltungen?
Ja, wenn der Gegenwert (z. B. Buffet, Tombolagewinn) nicht mehr als 50 % der Spende ausmacht. Nur der Spendenanteil ist steuerlich absetzbar. Die Organisation muss dies transparent ausweisen und gegebenenfalls den absetzbaren Betrag separat bestätigen.
Können Spenden an ausländische Organisationen abgesetzt werden?
Nur wenn die ausländische Organisation:
- auf der österreichischen BMF-Liste geführt ist
- dazu ist durch die Organisation nachzuweisen, dass sie die Voraussetzung für die Erlangung der abgabenrechtlichen Begünstigungen erfüllt
S.a. die Informationen zu Tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO)
Welche Konsequenzen drohen bei Fehlverhalten?
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Datenübermittlung haftet die Spendenorganisation für die entgangene Steuer.
- Verstöße gegen Meldepflichten können zum Verlust der Spendenbegünstigung führen.
- Fehlerhafte Datenübermittlungen sollten umgehend über Korrekturmeldungen bereinigt werden
Müssen Sie eine Spendenbestätigung ausstellen?
Nur bei Unternehmenszuwendungen. Die Bestätigung sollte Folgendes beinhalten:
- Name und die Anschrift des spendenden Unternehmens
- Name des Spendenempfängers
- Höhe der Geldzuwendung
- bzw. genaue Bezeichnung der Sachzuwendung. In diesem Fall muss die Spendenbestätigung Folgendes auch enthalten (EStR Rz 1341):
- genaue Bezeichnung der Sachzuwendung
- Die Beschreibung der Sachzuwendung muss gewährleisten, dass der gespendete Gegenstand eindeutig identifizierbar ist. Es sind die Kriterien der Beschreibung der Art und des Umfanges der Leistung in einer Rechnung im Sinne des 11 UStG 1994 zu beachten. Bloße Sammelbezeichnungen (zB Speisen, Getränke, Lebensmittel) sind nicht ausreichend.
- Sachzuwendungen sind im Rahmen der Spendenbestätigung durch den Spendenempfänger nicht zu bewerten
- die Bewertung hat durch den*die Spendende zu erfolgen
- genaue Bezeichnung der Sachzuwendung
- Datum der Zuwendung
- Verwendungszweck der Spende
- die Registrierungsnummer unter der der Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist
- ordnungsgemäße Unterfertigung der empfangenden Organisation
Logo Spendenabsetzbarkeit
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Schritt für Schritt zur Spendenbegünstigung NEU
1. Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in kontaktieren
Nur Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen können das Antragsformular, das ab April zur Verfügung stehen wird, auf FinanzOnline ausfüllen und abschicken.
2. Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorraussetzungen
- Sitz im Inland oder EU-Mitgliedstaat
- gemäß Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke
- Organisation muss seit einem mindestens 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr begünstigten Zweck dienen
- Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungs­verpflichtung müssen getroffen werden
- Verwaltungskosten iZm der der Spendenverwendung höchsten 10% der Spendeneinnahmen
- Wirtschaftsprüferbestätigung, wenn Organisation gesetzlicher oder satzungsgemäßer Abschlussprüfung unterliegt
3. Prüfen Sie Ihre Statuten
- Gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck
- Gewinnausschluss
- Auflistung aller ideellen und materiellen Mittel
- Auflösungsbestimmung zugunsten des spendenbegünstigten Zwecks laut Statuten
4. Mitgliederversammlung und Meldung an die Vereinsbehörde
Berufen Sie rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten ein, insbesondere der Auflösungsbestimmung für den spendenbegünstigten Zweck und rechtzeitige Meldung an die Vereinsbehörde.
5. Steuernummer beantragen
Eine Steuernummer für Ihren Verein (falls noch keine vorhanden ist) kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden.
Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/Obmann bekanntzugeben.
6. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beantragen
Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.
Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragsstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung zu bestätigen.
7. Datenübermittlungverpflichtung beachten
Zulassung zur Datenübermittlung beim Finanzamt Österreich beantragen (Formular Spend 1). Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline. Die Daten werden verschlüsselt durch vbPK SA (verschlüsseltes bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben) übermittelt.
8. Verlängerung der Spendenbegünstigung
Die Verlängerung kann nur durch eine Steuerberaterin/einem Steuerberater oder ein:e Wirtschaftsprüfer:in und nur über FinanzOnline erfolgen. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres zu bestätigen.
Weitere Informationen finden Sie auch im Infoblatt und dieser Checkliste des BMF.
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