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FAQs ZUR SPENDENABSETZBARKEIT
Was bringt der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes für spendenwerbende Vereine mit sich? Welche Details müssen beachtet werden? Welche Schritte sind nun zu unternehmen?
 
Der FVA hat häufig gestellte Fragen gesammelt und nach einer ersten Einschätzung beantwortet. Derzeit herrschen auch bei Experten noch viele Rechtsunsicherheiten, weshalb der FVA keine Garantie für die Richtigkeit der Antworten abgeben kann.

Vorraussetzungen:

F: Welche sind die neuen „begünstigten Zwecke“?
A: Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,
die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll, oder
die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

F: Welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen?
A. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist:

Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung. (gemeinnützig)
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken.
Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben (
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

F: Muss ich ausschließlich mildtätig sein?
A: Nein - die Organisation muß ausschließlich gemeinnützig sein und im Wesentlichen dem Begünstigten Zweck entsprechen. Das bedeutet, dass mindestens 75% der Gesamtressourcen in den begünstigten Zweck und 25% in weitere gemeinnützige Zwecke fließen können.

F: Wie lange muss ich als Verein tätig sein, um auf die Liste zu kommen?
A: Der Verein muss seit 2006 in jenen Bereichen tätig sein, welche das Gesetz als förderungswürdig ansieht (3-Jahresfrist).

F: Wie komme ich auf die Liste des FA 1/23 und bis wann kann ich das tun?
A: Der Antrag muss bis zum 15.6.2009 beim FA 1/23 abgegeben werden, danach ist kein Spendenabzug für 2009 mehr möglich. Das FA 1/23 entscheidet per Bescheid und veröffentlicht bis 31. Juli 2009 die Liste auf die Homepage des BMF.

F: Wann kann ich wieder einen Antrag einbringen?
A: Wird diese Frist versäumt sind 3 Jahre, nämlich 2006, 2007 und 2008 nachzuweisen d.h. erst nach vorliegen der Prüfung über 2008 kann der Antrag eingebracht werden.

Prüfung

F: Was muss ich jetzt tun?
A:
1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Statuten des Vereins dem Gesetzesentwurf entsprechen, dh findet man sich in diesem Gesetzesentwurf wieder (Gemeinnützigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mildtätigkeit, EZA, etc.) und ev. Anpassung der Statuten.
2. Klärung der Frage „wer sind ordentliche Mitglieder und wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag? (Abgrenzung der Fördermitgliedschaft, die absetzbar ist)
3. Einschätzung, ob die Veränderungen, die durchgeführt werden müssten und die Kosten für Prüfung, erweiterte Buchhaltung etc. sich durch Mehrspenden rechnen.
4. Für den Erstantrag sind im Jahr 2009 Prüfung für 2006 und 2007 vorzulegen, danach jeweils die 3 letzten Jahre.

F. Was hat der Wirtschaftsprüfer zu überprüfen?
A: Er hat die Erfüllung der Vorraussetzungen zu überprüfen: Dies sind
die Überprüfung des gesamten Rechungsabschlusses (Bilanz oder Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensaufstellung) insbesondere maximal 10 % Verwaltungskostendie Satzung3. die tatsächliche Geschäftsführung

F: Meine Organisation ist Träger des Spendengütesiegels – hier gibt es bereits eine Wirtschaftsprüfung. Reicht diese aus?
A: NEIN. Die Wirtschaftsprüfung für das Spendengütesiegel erfolgt unter anderen Kriterien als jene für die Absetzbarkeit von Spenden.

F: Was bedeutet 10% Verwaltungskosten?
A: Diese 10% Verwaltungskosten beziehen sich auf den Aufwand für die Verwaltung der Spenden. Fundraising zählt hier nicht dazu. Jedoch wird die Wirtschaftsprüfung definieren müssen, welche Tätigkeiten genau zu diesen Verwaltungskosten zählen.

F: Muss auch der Verein, der von einem Sammelverein Spendengelder erhält, auf der Liste stehen? Was bedeutet ummittelbar tätig?
A: Nein – der Sammelverein muß aber sicherstellen (zB Vertrag), dass diese Spenden ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet wird. Unmittelbar tätig sein bedeutet, dass die Tätigkeiten des Vereins selbst durch seine Mitglieder, und nicht durch Hilfsvereine durchzuführen ist. Er kann sich aber vertraglich so genannter „Erfüllungsgehilfen“ bedienen.

F: Kann auch nur ein Teil meines Vereines auf der Liste stehen?
A: NEIN. Ausschließlichkeit heißt, dass alle Vereinzwecke entsprechend dem Gesetzesentwurf gestaltet sind. Der Gesetzgeber empfiehlt die rechtliche Ausgliederung und schafft mit einer Bestimmung für „Vorgängerorganisationen“ auch den rechtlichen Rahmen dafür.

Spender:

F: Wer kann sein Spende ab 1.1.09 absetzen?
A: Privatpersonen (Geldspenden bis 10% des Vorjahreseinkommen), Unternehmen und Stiftungen (Sach- bzw. Geldspenden bis 10% Vorjahresgewinn).

F: Wie kann der Privatspender seine Spende absetzen?
A: 2009 braucht er dazu eine Spendenbeleg mit dem Namen der Organisation, des Spenders und des Betrages, ab 2011 muss er seine Sozialversicherungsnummer der Organisation bekannt geben und diese leitet die Daten an das Finanzamt bis zum 28. Februar des Folgejahres weiter.

F: Können auch Mitgliedschaftsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden?
A: Mitgliedbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern nicht, Fördermitgliedschaften mit eingeschränkten Rechten sind absetzbar. Hier müssen die Statuten klar formuliert werden.

F: Werden meine Spenden an einen Forschungsverein und einen mildtätigen Verein zusammengerechnet?
A: Nein: Spender können jeweils bis 10% absetzen, dh 20% vom Einkommen.

F: Wenn ich jetzt meinen Spendern sage, sie können ihre Spende von der Steuer absetzen: wer haftet, wenn mein Verein dann doch nicht auf die Liste kommt?
A: Grundsätzlich würde der Verein für seine „Werbeaussage“ haften und der Spender kann seine Spende zurückfordern. Daher die Empfehlung: KEINE Garantie für die Spendenabsetzbarkeit abgeben, solange man nicht wirklich auf der Liste steht. Der Imageschaden könnte enorm sein!

F: Hafte ich als Organisation auch dafür, wenn ich die Daten nicht korrekt oder zu spät weitergebe?
A: Wahrscheinlich JA. Da es sich um ein Verschulden der Organisation handelt, hätte der Spender Schadensersatzanspruch, weil er die Spende nicht absetzen kann.
 
Was bringt der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes für spendenwerbende Vereine mit sich? Welche Details müssen beachtet werden? Welche Schritte sind nun zu unternehmen?
 
Der FVA hat häufig gestellte Fragen gesammelt und nach einer ersten Einschätzung beantwortet. Derzeit herrschen auch bei Experten noch viele Rechtsunsicherheiten, weshalb der FVA keine Garantie für die Richtigkeit der Antworten abgeben kann.

Vorraussetzungen:

F: Welche sind die neuen „begünstigten Zwecke“?
A: Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,
die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll, oder
die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

F: Welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen?
A. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist:

Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung. (gemeinnützig)
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken.
Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben (
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

F: Muss ich ausschließlich mildtätig sein?
A: Nein - die Organisation muß ausschließlich gemeinnützig sein und im Wesentlichen dem Begünstigten Zweck entsprechen. Das bedeutet, dass mindestens 75% der Gesamtressourcen in den begünstigten Zweck und 25% in weitere gemeinnützige Zwecke fließen können.

F: Wie lange muss ich als Verein tätig sein, um auf die Liste zu kommen?
A: Der Verein muss seit 2006 in jenen Bereichen tätig sein, welche das Gesetz als förderungswürdig ansieht (3-Jahresfrist).

F: Wie komme ich auf die Liste des FA 1/23 und bis wann kann ich das tun?
A: Der Antrag muss bis zum 15.6.2009 beim FA 1/23 abgegeben werden, danach ist kein Spendenabzug für 2009 mehr möglich. Das FA 1/23 entscheidet per Bescheid und veröffentlicht bis 31. Juli 2009 die Liste auf die Homepage des BMF.

F: Wann kann ich wieder einen Antrag einbringen?
A: Wird diese Frist versäumt sind 3 Jahre, nämlich 2006, 2007 und 2008 nachzuweisen d.h. erst nach vorliegen der Prüfung über 2008 kann der Antrag eingebracht werden.

Prüfung

F: Was muss ich jetzt tun?
A:
1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Statuten des Vereins dem Gesetzesentwurf entsprechen, dh findet man sich in diesem Gesetzesentwurf wieder (Gemeinnützigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mildtätigkeit, EZA, etc.) und ev. Anpassung der Statuten.
2. Klärung der Frage „wer sind ordentliche Mitglieder und wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag? (Abgrenzung der Fördermitgliedschaft, die absetzbar ist)
3. Einschätzung, ob die Veränderungen, die durchgeführt werden müssten und die Kosten für Prüfung, erweiterte Buchhaltung etc. sich durch Mehrspenden rechnen.
4. Für den Erstantrag sind im Jahr 2009 Prüfung für 2006 und 2007 vorzulegen, danach jeweils die 3 letzten Jahre.

F. Was hat der Wirtschaftsprüfer zu überprüfen?
A: Er hat die Erfüllung der Vorraussetzungen zu überprüfen: Dies sind
die Überprüfung des gesamten Rechungsabschlusses (Bilanz oder Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensaufstellung) insbesondere maximal 10 % Verwaltungskostendie Satzung3. die tatsächliche Geschäftsführung

F: Meine Organisation ist Träger des Spendengütesiegels – hier gibt es bereits eine Wirtschaftsprüfung. Reicht diese aus?
A: NEIN. Die Wirtschaftsprüfung für das Spendengütesiegel erfolgt unter anderen Kriterien als jene für die Absetzbarkeit von Spenden.

F: Was bedeutet 10% Verwaltungskosten?
A: Diese 10% Verwaltungskosten beziehen sich auf den Aufwand für die Verwaltung der Spenden. Fundraising zählt hier nicht dazu. Jedoch wird die Wirtschaftsprüfung definieren müssen, welche Tätigkeiten genau zu diesen Verwaltungskosten zählen.

F: Muss auch der Verein, der von einem Sammelverein Spendengelder erhält, auf der Liste stehen? Was bedeutet ummittelbar tätig?
A: Nein – der Sammelverein muß aber sicherstellen (zB Vertrag), dass diese Spenden ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet wird. Unmittelbar tätig sein bedeutet, dass die Tätigkeiten des Vereins selbst durch seine Mitglieder, und nicht durch Hilfsvereine durchzuführen ist. Er kann sich aber vertraglich so genannter „Erfüllungsgehilfen“ bedienen.

F: Kann auch nur ein Teil meines Vereines auf der Liste stehen?
A: NEIN. Ausschließlichkeit heißt, dass alle Vereinzwecke entsprechend dem Gesetzesentwurf gestaltet sind. Der Gesetzgeber empfiehlt die rechtliche Ausgliederung und schafft mit einer Bestimmung für „Vorgängerorganisationen“ auch den rechtlichen Rahmen dafür.

Spender:

F: Wer kann sein Spende ab 1.1.09 absetzen?
A: Privatpersonen (Geldspenden bis 10% des Vorjahreseinkommen), Unternehmen und Stiftungen (Sach- bzw. Geldspenden bis 10% Vorjahresgewinn).

F: Wie kann der Privatspender seine Spende absetzen?
A: 2009 braucht er dazu eine Spendenbeleg mit dem Namen der Organisation, des Spenders und des Betrages, ab 2011 muss er seine Sozialversicherungsnummer der Organisation bekannt geben und diese leitet die Daten an das Finanzamt bis zum 28. Februar des Folgejahres weiter.

F: Können auch Mitgliedschaftsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden?
A: Mitgliedbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern nicht, Fördermitgliedschaften mit eingeschränkten Rechten sind absetzbar. Hier müssen die Statuten klar formuliert werden.

F: Werden meine Spenden an einen Forschungsverein und einen mildtätigen Verein zusammengerechnet?
A: Nein: Spender können jeweils bis 10% absetzen, dh 20% vom Einkommen.

F: Wenn ich jetzt meinen Spendern sage, sie können ihre Spende von der Steuer absetzen: wer haftet, wenn mein Verein dann doch nicht auf die Liste kommt?
A: Grundsätzlich würde der Verein für seine „Werbeaussage“ haften und der Spender kann seine Spende zurückfordern. Daher die Empfehlung: KEINE Garantie für die Spendenabsetzbarkeit abgeben, solange man nicht wirklich auf der Liste steht. Der Imageschaden könnte enorm sein!

F: Hafte ich als Organisation auch dafür, wenn ich die Daten nicht korrekt oder zu spät weitergebe?
A: Wahrscheinlich JA. Da es sich um ein Verschulden der Organisation handelt, hätte der Spender Schadensersatzanspruch, weil er die Spende nicht absetzen kann.
 
 
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