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JOBS
MitarbeiterIn Presse 31.08.2010

Caritas der Erzdiözese Wien

Aufgaben:

  • Mitgestaltung des medialen Bildes der Caritas
  • Selbstständiges Recherchieren und Verfassen von (Presse-)texten
  • Abwicklung von Presseanfragen
  • Mitarbeit im Online-Redaktionsteam
  • Organisation von mediengerechten Veranstaltungen


Wir erwarten:

  • Erfahrung in der Pressearbeit und/oder facheinschlägige Ausbildung, sowie Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten in Print, Radio, Fernsehen und Internet
  • ausgezeichnete schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit
  • Selbstständige Betreuung von Medienprojekten
  • Interesse und Kenntnisse über die Nutzung neuer Medien
  • Interesse an sozialpolitischen Themen und Sensibilität gegenüber Menschen am Rand der Gesellschaft und am Rand des Lebens
  • stressresistent, kontaktfreudig, verantwortungsbewusst, serviceorientiert, kreativ


Unser Angebot:

  • ein anspruchsvolles und abwechslungsreiches Aufgabengebiet
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit

Anmerkungen:



Bewerbungsfrist:

15.09.2010

Kontakt

Caritas der Erzdiözese Wien

Mag.(FH) Klaus Schwertner

Albrechtskreithgasse 19-21

1160

Wien


klaus.schwertner@caritas-wien.at
www.caritas-wien.at

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Stelleninserate
Neue Regelungen seit 1. März

Laut einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz müssen bei jeder Stellenausschreibung die kollektivvertraglich geregelten Mindestgehälter angegeben werden. Wenn ein darüber hinaus gehendes Gehalt möglich ist, muss darauf hingewiesen werden. Die Regelung gilt für sämtliche Stellenausschreibungen und alle Dienstverhältnisse bis auf freie Dienstnehmer. Ausgenommen sind ebenfalls Organisationen bei denen keine lohngestaltende Vorschrift wie Kollektivvertrag oder eine echte Betriebsvereinbarung gilt. Ab Anfang 2012 werden Verstöße sanktioniert.

Mehr Informationen finden Sie in einer Broschüre der Wirtschaftskammer und der Industriellenvereinigung.
Neue Regelungen seit 1. März

Laut einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz müssen bei jeder Stellenausschreibung die kollektivvertraglich geregelten Mindestgehälter angegeben werden. Wenn ein darüber hinaus gehendes Gehalt möglich ist, muss darauf hingewiesen werden. Die Regelung gilt für sämtliche Stellenausschreibungen und alle Dienstverhältnisse bis auf freie Dienstnehmer. Ausgenommen sind ebenfalls Organisationen bei denen keine lohngestaltende Vorschrift wie Kollektivvertrag oder eine echte Betriebsvereinbarung gilt. Ab Anfang 2012 werden Verstöße sanktioniert.

Mehr Informationen finden Sie in einer Broschüre der Wirtschaftskammer und der Industriellenvereinigung.